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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit „Verbrauchern“ (private Auftraggeber)

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge gegenüber „Verbrauchefn’Vprivaten Auftraggebern zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.

.Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§13 BGB).

Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachste­henden Aligemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertrags­abreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnun­gen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unter­nehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer heraus­zugeben.

III. Preise

1.  Für erforderliche / notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsübli­chen Zuschläge berechnet.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasser-anschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfü­gung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unter­nehmer.

IV.  Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu be­schleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leis­ten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu ver­treten hat
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechts­kräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzuneh­men, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnah­me (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Sachmängel – Verjährung

1.  Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leis­tung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden die­se Herstelleraussacen nicht zu einer vereinbarten Be­schaffenheit des Werkvertrages.
2.  Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren ge­mäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an ei­nem Bauwerks.

a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Ge­bäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

b)   oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Emeuerungs-oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten

  • bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerks­arbeiten zählen würden,

  • nach Art und Umfang für Konstruktion. Bestand, Er­haltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind

  • und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren ge­mäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 30g Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkver­trages für Reparatur-. Ausbesserunos-. Instandhattunos-. Einbau-, Erneuerunas- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruk­tion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäu­
des haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, so­weit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder – bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungs­gehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder sei­nes Erfüllungsgehilfen.

4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausge­schlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhaf­te Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrau­chers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsge­mäßem Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) ent­standen sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers  zur  Mängel- beseitigung nach und

a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b) liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unterneh­mers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergü­tung gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines beste­henden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum verein­barten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein aner­kannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet die entstandenen Aufwen­dungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkert der Reparatur in den Verantwortungs­oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfü­gungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Fassung 10.06.2010©

Zentralverband Sanitär Heizung Klima

Rathausallee 6.53757 St Augustin,
Telefon (0 22 41) 92 99-0, Telefax (0 22 41) 2 13 51
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